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Feiertagsregelung im Außendienst: Das gilt für mobil arbeitende

Feiertage werden von den meisten Arbeitnehmern positiv aufgefasst. Schließlich bedeuten sie im Regelfall einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag. In Einzelfällen kann sich jedoch folgende Fragestellung ergeben: Was gilt, wenn ein Mitarbeiter im Außendienst in einem anderen Bundesland tätig, indem sich nicht sein Wohnsitz bzw. der Sitz des Arbeitgebers befindet?

Diese Frage möchten wir Ihnen in diesem Artikel beantworten und die genauen Hintergründe erklären. Außerdem erklären wir Ihnen, was bei Arbeiten im Ausland gilt.

Disclaimer: Es handelt sich bei den folgenden Ausführungen nicht um eine rechtliche Beratung.

Übersicht

Ein Arbeitnehmer seine Arbeitgeber auch für die Arbeitstage entlohnen, die auf einen Feiertag fallen. Gleichzeitig dürfen Beschäftige, mit Ausnahme bestimmter Berufsgruppen (z. B. Krankenpfleger), nicht an Feiertagen arbeiten.

Bei bundesweiten Feiertagen gilt dies für jedes Bundesland. Interessant wird es bei jenen Feiertagen, die nur in bestimmten Bundesländern als gesetzliche Feiertage festgelegt wurden. Bei diesen gilt Folgendes:

  • Es gilt nicht die Regelung am Wohnort des Arbeitnehmers. Stattdessen zählen die Feiertage am Arbeitsort.
  • Arbeitet ein Angestellter regelmäßig im Home-Office und befindet sich dabei in einem anderen Bundesland als der Arbeitgeber, zählt die Feiertagsregelung am Wohnort

  • Ist ein Mitarbeiter außerhalb der Betriebsstätte tätig (z. B. im Außendienst beim Kunden), gilt für ihn die Feiertagsregelung am jeweiligen Arbeitsort.

Diese Regelungen gelten nur für Feiertrage innerhalb Deutschlands. Im Ausland wieder gibt es ebenfalls Ausnahmen:

  • Haben Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Ausland, müssen Sie auch dann in Deutschland zur Arbeit erscheinen, wenn im Ausland ein gesetzlicher Feiertag ist.
  •  Ist ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt, muss er auch dann arbeiten, wenn ein gesetzlicher Feiertag in Deutschland ist. Dafür erhält er auch dann Lohn, wenn er aufgrund eines Feiertages im Ausland dort nicht arbeiten kann.

Unterschiedliche Feiertagsregelungen in den Bundesländern

Bundesweite Feiertage gelten in jedem Bundesland. Daher stellt sich hier nicht die Frage, welche Regelung anzuwenden ist. Relevant sind hingegen jene Feiertage, die nur im bestimmten Bundesländern als gesetzliche Feiertage festgelegt wurden.

Diese unterschiedlichen Regelungen beruhen typischerweise darauf, ob ein Bundesland überwiegend katholisch oder evangelisch geprägt ist. Beispiele für Feiertage, die nur in bestimmten Bundesländern gelten, laufen etwa:

Heilige Drei Könige

6. Januar

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Sachsen-Anhalt

Internationaler Frauentag

8. März

  • Berlin

Ostersonntag

  • Brandenburg

Pfingstsonntag

  • Brandenburg

Friedensfest

8. August

  • Augsburg

Mariä Himmelfahrt

  • Saarland
  • Bayern (regional)

Weltkindertag 

20. September

  • Thüringen

Reformationstag

31. Oktober

  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Eindeutige Gesetzeslage: Es gilt der Arbeitsort

Es gilt eindeutig: Für die Lohnfortzahlung und Arbeit am Feiertag gilt die jeweilige Regelung am Arbeitsort.

Die Gesetze hierzu sind jedoch leider recht ungenau. So gilt im üblichen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG bzw. EFZG) für die Regelung der Arbeit an Feiertagen. Hierbei ist besonders § 2 Abs. 1 EntFG von Bedeutung, aber auch das und § 9 Abs. 1 ArbZG für uns von Bedeutung. Darin steht:

„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“

und

„Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Demnach muss ein Arbeitnehmer seine Arbeitgeber auch für die Arbeitstage entlohnen, die auf einen Feiertag fallen. Gleichzeitig dürfen Beschäftige, mit Ausnahme bestimmter Berufsgruppen (z. B. Not- und Rettungsdienste, Feuerwehren), nicht an Feiertagen arbeiten.

Betriebssitz und Arbeitsort

Das erwähnt EFZG greift nicht die unterschiedliche Behandlung von Betriebssitz und Arbeitsort auf. Dies wiederum in diversen Kommentaren zum Gesetz näher erläutert. So gilt:

Es gilt nicht die Regelung am Wohnort des Arbeitnehmers. Stattdessen zählen die Feiertage am Arbeitsort.

Solange nicht in Verträgen anders definiert, gilt im Allgemeinen der Betriebssitz als Arbeitsort. Jedoch sind auch Abweichungen von dieser Regel möglich, etwa wenn die Angestellten mobil arbeiten:

Home-Office

Arbeitet ein Angestellter regelmäßig im Home-Office und befindet sich dabei in einem anderen Bundesland als der Arbeitgeber, zählt die Feiertagsregelung am Wohnort. 

Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet von seiner Wohnung in Thüringen aus im Home-Office. Er hat damit am internationalen Kindertag arbeitsfreie, auch wenn sich der Arbeitgeber in einem anderen Bundesland befindet.

Wie so oft, gibt es auch hier eine Ausnahme: Wird der Mitarbeiter an diesem Tag zur Arbeit an der Betriebsstätte des Arbeitgebers gebeten, muss er auch dort erscheinen.

Der Mitarbeiter im Beispiel müsste somit auch am internationalen Kindertag arbeiten.

Außendienst

Ist ein Mitarbeiter außerhalb der Betriebsstätte tätig, gilt für ihn die Freitagsregelung am jeweiligen Arbeitsort.

Beispiel: Ein Außendienst-Mitarbeiter arbeitet bei einem Kunden in Berlin. Sein Arbeitgeber hat den Sitz in Bayern. Obwohl in Bayern am 06.01. ein gesetzlicher Feiertag ist, muss er in Berlin arbeiten.

Eine Ausnahme gibt es auch hier: Ist der Außendienstler an dem Feiertag für die Tätigkeit am Firmensitz abgestellt, gilt auch für ihn der Feiertag.

Verträge und Vereinbarungen mit Vorrang

Wichtig ist, dass die Gesetze nur den rechtlichen Rahmen für die Regelung von Feiertagsarbeit und die Lohnfortzahlung an Feiertagen vorgibt. Dieser Rahmen darf durch Arbeitsverträge nicht unterlaufen werden. Jedoch ist es möglich, dass Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die konkreten Regelungen näher definiert werden. Deshalb ist es sinnvoll, im Zweifelsfall zunächst im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag und in möglichen weiteren Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber nachzusehen, was im Einzelfall gilt.

Ausschließlich gesetzliche Feiertage

Sämtliche genannte Regelungen finden nur bei gesetzlichen Feiertagen Anwendung. Das sind alle Feiertage, die durch Landes- bzw. Bundesrecht beschlossen wurden.

Allerdings kann es für religiöse Feiertage Sonderregelungen geben. So können Landesgesetze, aber auch Tarifverträge bestimmen, dass Angehörige bestimmter Glaubensrichtungen an diesen Tagen zumindest für einen Gottesdienst freigestellt werden.

Regelung bei Feiertagen im Ausland

Arbeiten Sie im Ausland bzw. haben Sie ihren Wohnsitz im Ausland und einen Arbeitgeber, gelten besondere Regelungen:

Wohnsitz im Ausland

Haben Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Ausland, müssen Sie auch dann in Deutschland zur Arbeit erscheinen, wenn im Ausland ein gesetzlicher Feiertag ist.

Arbeit im Ausland

Ist ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt, muss er auch dann arbeiten, wenn ein gesetzlicher Feiertag in Deutschland ist. Dafür erhält er auch dann Lohn, wenn er aufgrund eines Feiertages im Ausland dort nicht arbeiten kann.

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Fazit – Feiertagsregelung im Außendienst

Wenn sich der Arbeitsort, der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber und/oder der Wohnort in verschiedenen Bundesländern befinden, kann es zu Fragezeichen bezüglich der geltenden Feiertage führen. Das ist etwas bei Außendienstlern oder Mitarbeitern im Home-Office der Fall. Kennt man jedoch einmal die gesetzlichen Regelungen und den eigenen Arbeitsvertrag, ist die Lage doch eindeutig. Wir haben Ihnen hierzu alle Informationen geliefert. Dabei haben wir rechtliche Hintergründe und Regelungen im Arbeitsvertrag beleuchtet, sind aber auch auf Besonderheiten bei der Arbeit im Ausland eingegangen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!

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